30.12.2020
Das Jahr 2020 neigt sich zu Ende – ein Jahr wie kein anderes. Nun ist die Zeit, einmal innezuhalten und neue Kraft zu tanken.
Wir wünschen unseren Mandanten, Partnern und Mitarbeitern einen guten Rutsch ins neue Jahr und für 2021 ganz besonders: Glück, Gesundheit und Erfolg.
Peter Dammann, Ursula zum Felde,
Marten zum Felde
05.06.2020
30.03.2020
Über nachfolgenden Link gelangen Sie zur Jobbörse der Maschinenringe, wo tagesaktuelle Jobangebote und Jobgesuche für den landwirtschaftlichen Bereich angezeigt werden.
https://daslandhilft.maschinenring.de/boerse?idnr=34973&tab=details
25.03.2020
Im Rahmen der Corona-Krise werden derzeit von den Bundesländern Programme zur Hilfe aufgelegt, bitte Informieren Sie sich bei Bedarf für Niedersachsen unter:
https://www.nbank.de/Blickpunkt/Covid-19-%E2%80%93-Beratung-f%C3%BCr-unsere-Kunden.jsp
und für Hamburg unter:
https://www.ifbhh.de/magazin/news/coronavirus-hilfen-fuer-unternehmen
Für aktuelle Fragen zum Kurzarbeitergeld finden Sie hier weitere Informationen:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Beachten Sie auch die Presseerklärung 54 vom BMEL (Landwirtschaftsministerium):
https://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/2020/054-coronapaket-der-bundesregierung.html
19.03.2020
Das Coronavirus hat Auswirkungen auf die Betriebe, Inhaber und Mitarbeiter. Wir möchten Ihnen kurz arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie darstellen. Besonders betroffen sind Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag.
Die Pflicht zur Arbeitsleistung wird nicht berührt. Einem nicht erkrankten Arbeitnehmer steht kein Zurückbehaltungsrecht zu. Er ist weiterhin verpflichtet, die im übertragenen Aufgaben zu erfüllen sowie den Anordnungen der Vorgesetzten und Chefs Folge zu leisten.
Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber diesen unter Wegfall seines Vergütungsanspruchs freistellen. Der Arbeitgeber ist bei dieser Entscheidung frei.
Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen einer konkreten Infektionsgefahr einseitig frei, so ist auch dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung unmöglich und die Vergütungspflicht des Arbeitgebers entfällt grundsätzlich.
Kommt der Arbeitnehmer infolge einer Kita/Schulschließung seiner Arbeitsleistung nicht nach, so hat der Arbeitnehmer keinen Vergütungsanspruch, es sei denn, er nimmt Urlaub, Überstunden oder hat mit dem Arbeitgeber Minderstunden, die nachzuholen sind, vereinbart.
Der Arbeitnehmer hat alles zu tun, seine Verhinderung möglichst kurz zu halten.
Im Falle der Anordnung der Quarantäne und/oder des beruflichen Tätigkeitsverbots nach §§ 30,31 Infektionsschutzgesetz erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung in Geld in Höhe des üblichen Netto-Arbeitsentgelts. Der Arbeitgeber wird in der Regel das Gehalt für bis zu 6 Wochen fortzahlen und hat gegen die Behörde einen Erstattungsanspruch. Dieser Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung geltend zu machen. Der Arbeitgeber kann bei der Behörde einen Antrag auf Vorschuß stellen.
Für Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme (Quarantäne, berufliches Tätigkeitsverbot) ruht, besteht die Möglichkeit, neben der Entschädigung auch Ersatz für die in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang zu beantragen.
Des Weiteren kann der Arbeitgeber aufgrund von wirtschaftlichen Gründen oder bei einem unabwendbaren Ereignis Kurzarbeit anordnen und das Arbeitsamt zahlt dann ein Kurzarbeitergeld
Für genauere Informationen haben wir Ihnen ein Merkblatt des BDA eingestellt (siehe PDF-Download, unten). Soweit wir es vermögen, geben wir Ihnen auch gern telefonisch Auskunft.
Mit freundlichen Grüßen und bleiben Sie bitte gesund.
Peter Dammann / Ursula zum Felde / Marten zum Felde
20.12.2019
"Steht der Baum im Lichterschein,
gehen wir zur Tür hinein.
Weihnacht, Weihnacht - es ist wahr,
ist das schönste Fest im Jahr."
Wir wünschen unseren Mandanten, Partnern und Mitarbeitern eine besinnliche und schöne Weihnachtszeit. Für das Jahr 2020 wünschen wir Ihnen alles Gute, vor allem Glück, Gesundheit und
Erfolg.
Peter Dammann, Ursula zum Felde,
Marten zum Felde
18.04.2019
Es könnte nicht besser sein: blendende Wetteraussichten und bevorstehende Osterfeiertage. Wir wünschen unseren Mandanten, Partnern und Mitarbeitern frohe Ostern.
Peter Dammann, Ursula zum Felde, Marten zum Felde
18.12.2018
Bald ist Weihnacht, wie freu ich mich drauf,
da putzt uns die Mutter ein Bäumlein schön auf,
es glänzen die Äpfel, es funkeln die Stern,
wie hab´n wir doch alle das Weihnachtsfest gern.
In diesem Sinne wünschen wir unseren Mandanten,
Partnern und Mitarbeitern frohe Weihnachtsfeiertage
und einen guten Rutsch ins Jahr 2019.
Peter Dammann, Ursula zum Felde,
Marten zum Felde
21.08.2018
Auskunftsersuchen an „Airbnb“
Aus der Presse war Anfang Mai zu entnehmen, dass sich die deutschen Finanzbehörden mit einem Auskunftsersuchen an die irischen Steuerbehörden gewandt haben. Gegenstand der Anfrage waren die Daten
der deutschen Airbnb-Vermieter. Ziel der Anfrage soll sein, ob die deutschen Vermieter ihre Einkünfte in Ihren Steuererklärungen angegeben haben. Für einige Vermieter besteht hier möglicherweise
Handlungsbedarf.
Gerade in den Ballungsräumen erfreut sich Airbnb als Teil der „sharing economy“ großer Beliebtheit. Es liegen Preisvorteile für den Mieter gegenüber Hotels und Vorteile in der Handhabung und
finanziellen Abwicklung für den Vermieter vor. In New York werden schätzungsweise 15.000 Wohnungen über Airbnb vermietet und nicht versteuert, sodass dem Staat Millionen für nicht erklärte
Steuern verloren gehen.
Steuerlich sind die Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung / Verpachtung im Sinne des § 21 EStG anzugeben, je nach Umfang der Vermietung ist ggf. auch noch Umsatzsteuer zu erklären. Alle Anbieter
von Airbnb, die ihre erzielten Einkünfte vollständig in ihrer Steuererklärung angegeben haben, müssen keine steuerstrafrechtlichen Konsequenzen erwarten. Bei nicht erklärten Einkünften können
steuerstrafrechtliche Konsequenzen drohen. Ob gegebenenfalls eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist, bitten wir im persönlichen Gespräch mit uns zu klären.
27.03.2018
Auch wenn der Winter bis zu letzt Minusgrade beschert hat steht nun der Frühling vor der Tür und mit ihm das Osterfest. Ob Sie sich an einem Osterfeuer wärmen oder Ostereier zu Hause suchen: Wir wünschen unseren Mandanten, Partnern und Mitarbeitern frohe Osterfeiertage.
Peter Dammann, Ursula zum Felde, Marten zum Felde
08.02.2018
Gesetzliche Vorgaben ordnungsgemäßer Buchhaltung:
sind PDF, DOC und XLS Dateien "unveränderbar"? Nein!
Im digitalen Zeitalter ist es üblich Rechnungen in Microsoft Word oder Excel zu schreiben. Der Versand an den Rechnungsempfänger erfolgt dann meistens als PDF Datei per E-Mail oder ausgedruckt
per Post. Entsprechende PDF, DOC oder XLS Dateien verbleiben auf dem PC des Rechnungstellers. Soweit so gut aber: Der Gesetzgeber macht hier klare Vorgaben, denn seit 2017 besteht die
Verpflichtung, Rechnungen so zu speichern, dass diese Dokumente nicht mehr im Nachhinein undokumentiert geändert werden können.
Problematisch ist, dass die o. g. Dateiformate grundsätzlich veränderbar sind, selbst das PDF-Dateiformat. Dadurch werden die gesetzlichen Vorgaben ordnungsgemäßer Buchführung (GoB / GoBD)
nicht erfüllt.
Buchhaltungs- und Rechnungsprogramme berücksichtigen diese Vorgaben in der Regel und haben entsprechende Funktionen integriert. Wer seine Rechnungen weiterhin über Word oder Excel schreibt, dem
bleibt nur eine Lösung: Bei postalisch versandten Rechnungen muss eine (Papier-)Kopie abgelegt werden. Selbiges gilt beim PDF-Versand per E-Mail, außerdem muss hier die versandte Datei im
Original abgespeichert werden.
20.12.2017
Frohe Weihnachten!
Ein arbeitsreiches Jahr neigt sich dem Ende zu. Die Weihnachtsfeiertage bedeuten für uns Zeit zum Durchatmen, Zeit für die Familie und Zeit um neue Kraft zu tanken.
All dies wünschen wir auch Ihnen, unseren Mandanten, Partnern und Mitarbeitern. Frohe Weihnachten und einen erfolgreichen Start ins neue Jahr.
Peter Dammann, Ursula zum Felde, Marten zum Felde
06.09.2017
Betriebsprüfungen und Nachzahlungen
Das Klima bei den Betriebsprüfungen ist stark abgekühlt. Sie haben hoffentlich eine aktuelle Kasse. Und ziehen abends den Z-Bon, der eine Nummer hat. Weiter sind auf den Kassenbons Ihre Firmenanschrift und die Steuernummer vermerkt. Auf den Tagesendbons sind die Tagessummen ausgedruckt. Das muss nicht automatisch mit Ihrem Kassenbestand übereinstimmen, da sich Wechseldifferenzen und Kassenfehlbeträge ergeben können. Haben Sie die Bedienungsanleitung für die Kasse noch? Ganz wichtig und so aufzuheben, dass sie auch noch in 10 Jahren zu finden ist.
Scheinselbstständigkeit?
Sie „beschäftigen“ eine/n freie/n Mitarbeiter/in? Er/sie schreibt Ihnen Rechnungen und die fortlaufenden Nummern zeigen es: Er/sie arbeitet nur für Sie. Dieser Mitarbeiter ist
höchstwahrscheinlich scheinselbstständig.
Es drohen Nachzahlungen bei der nächsten Prüfung durch die DRV (Deutsche Rentenversicherung). Laufendes Jahr und mindestens 4 weitere Jahre. Sprechen Sie mit uns!
Uns ist ein Fall bekannt, wo bei einem Scheinselbstständigen durch die DRV ein Arbeitsverhältnis unterstellt wurde. Erst durch Kündigung (mit Frist) konnte das „Arbeitsverhältnis“ gelöst werden.
Der Scheinselbstständige bekam auch noch eine Abfindung und meldete sich dann arbeitslos. Er bekam Arbeitslosengeld, obwohl er nie einen Eurocent eingezahlt hatte.
Ärgerlich, ganz ärgerlich.
24.04.2017
08.02.2017
Mindestlohnregelung – Dokumentation der Arbeitszeiten in der Praxis
Beachten Sie bei allen betreffenden Mitarbeitern die Mindestlohnregelung. Eine schlüssige Dokumentation der Arbeitszeiten ist Grundvoraussetzung, um bei einer Prüfung eventuellen Ärger und die
Nachzahlung von Sozialabgaben zu vermeiden.
In der Praxis bedeutet das für Arbeitnehmer (dazu zählen auch angestellte Ehefrauen): Nicht nur Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind festzuhalten, sondern auch die Pausenzeiten. Das ist wichtig, um
eine Unterschreitung des Mindestlohns zu vermeiden. Ansonsten kann dies zur Folge haben, dass bei einer Prüfung die Zahlung von Sozialabgaben nach dem Mindestlohn nicht anerkannt werden, sondern
nach dem „Phantomlohn“ berechnet werden würden.
02.01.2017
Für das neue Jahr wünschen wir Ihnen Gelingen und Glück in allen Bereichen und Lebenslagen. Bei steuerlichen Angelegenheiten können Sie auch in 2017 wieder
auf unser Team vertrauen!
Ursula zum Felde & Peter Dammann
21.12.2016
Wir wünschen unseren Mandanten, Partnern und Mitarbeitern
fröhliche Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.
Ursula zum Felde & Peter Dammann
Bildnachweis: Christmas composition with fir tree branches and holiday ornamen… © Konstiantyn – Fotolia.com
06.12.2016
Mindestlohn ab 2017
Aus aktuellem Anlass möchten wir über die anstehenden Änderungen beim Mindestlohn informieren. Der Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2017 für nichtlandwirtschaftliche Betriebe € 8,84 je Stunde.
07.09.2016
Unsere neue Internetseite
Wir haben unsere Internetseite grundlegend überarbeitet und präsentieren uns nun im neuen Design, mit neuen Inhalten und Bildern. Die Internetseite ist im sogenannten "responsive Design" aufgebaut, das bedeutet, dass sich das Layout automatisch dem Gerät anpasst, mit dem sie angesteuert wird. Wer mit dem Smartphone auf unserer Seite surft, bekommt eine übersichtliche und gut bedienbare mobile Website zu sehen. Wer die Seite mit dem Computer und großem Bildschirm öffnet, bekommt eine große, mehrspaltige Website zu sehen.
Wir sind auch in Ihrer Nähe – wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.
Westerjork 19 · 21635 Jork
Tel.: 04162 9009-0
Fax: 04162 9009-90
Kurze Straße 7 · 21720 Grünendeich
Tel.: 04142 88940-0
Fax: 04142 88940-49
Arp-Schnittger-Stieg 67 · 21129 HH-Neuenfelde
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